Die Parteien streiten über die wirksame Anfechtung einer Eigenkündigung.
Die 1965 geborene Klägerin war seit "geraumer Zeit" bei der Beklagten angestellt. Ihr Monatsgehalt betrug zuletzt 2.500,-- DM brutto.
Mit Schreiben vom 9. August 1990 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis "fristgerecht" zum 1. Oktober 1990. Die Kündigung erfolgte nach nicht bestrittenem Vortrag der Klägerin "wegen ständiger und gravierender und äußerst belastender Querelen mit dem Arbeitgeber".
Aufgrund einer am 18. September 1990 durchgeführten frauenärztlichen Untersuchung wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt; als voraussichtlicher Entbindungstermin wurde der 10. Mai 1991 bescheinigt. Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Klägerin bestand die Schwangerschaft schon am 9. August 1990. Mit Schreiben vom 26. September 1990 nahm die Klägerin ihre Kündigung zurück. In dem Schreiben heißt es:
"Die von mir am 08. August 1990 eingereichte Kündigung basierte auf einem Irrtum meinerseits, weshalb ich die Kündigung zurücknehme.
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