BAG - Urteil vom 06.02.1992
2 AZR 408/91
Normen:
BGB §§ 119, 121, 242, 823 ; MuSchG § 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 119 BGB
BB 1992, 1216, 1286
BB 1992, 1216
BB 1992, 1286
DB 1992, 1286
DB 1992, 1529
DRsp VI(616)111c
EzA § 119 BGB Nr. 16
NJW 1992, 2173
NZA 1992, 790
SAE 1993, 373
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 11270/90
LAG München, vom 11.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 46/91-

Anfechtung einer in Unkenntnis der Schwangerschaft erklärten Eigenkündigung

BAG, Urteil vom 06.02.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 408/91

DRsp Nr. 1996/6078

Anfechtung einer in Unkenntnis der Schwangerschaft erklärten Eigenkündigung

»Die Unkenntnis der Arbeitnehmerin von einer im Zeitpunkt des Ausspruchs einer Eigenkündigung bestehenden Schwangerschaft rechtfertigt in der Regel keine Irrtumsanfechtung.«

Normenkette:

BGB §§ 119, 121, 242, 823 ; MuSchG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die wirksame Anfechtung einer Eigenkündigung.

Die 1965 geborene Klägerin war seit "geraumer Zeit" bei der Beklagten angestellt. Ihr Monatsgehalt betrug zuletzt 2.500,-- DM brutto.

Mit Schreiben vom 9. August 1990 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis "fristgerecht" zum 1. Oktober 1990. Die Kündigung erfolgte nach nicht bestrittenem Vortrag der Klägerin "wegen ständiger und gravierender und äußerst belastender Querelen mit dem Arbeitgeber".

Aufgrund einer am 18. September 1990 durchgeführten frauenärztlichen Untersuchung wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt; als voraussichtlicher Entbindungstermin wurde der 10. Mai 1991 bescheinigt. Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Klägerin bestand die Schwangerschaft schon am 9. August 1990. Mit Schreiben vom 26. September 1990 nahm die Klägerin ihre Kündigung zurück. In dem Schreiben heißt es:

"Die von mir am 08. August 1990 eingereichte Kündigung basierte auf einem Irrtum meinerseits, weshalb ich die Kündigung zurücknehme.