LAG München - Urteil vom 05.10.2011
11 Sa 112/11
Normen:
InsO § 38; InsO § 119; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 140; InsO § 146 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 16985/09

Anfechtung einer Bonuszusage durch Insolvenzverwalter; unbegründete Zahlungsklage der Arbeitnehmerin bei Bonuszusage vor Insolvenzeröffnung

LAG München, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 112/11

DRsp Nr. 2011/19690

Anfechtung einer Bonuszusage durch Insolvenzverwalter; unbegründete Zahlungsklage der Arbeitnehmerin bei Bonuszusage vor Insolvenzeröffnung

Beruht der Bonusanspruch auf einer anfechtbaren Handlung, weil die Zusage der unentgeltlichen Leistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde und die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt werden, ist die Rechtshandlung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar und der Insolvenzverwalter gemäß §§ 146 Abs. 2, 129 Abs. 1 InsO berechtigt, die Erfüllung des Bonusanspruchs zu verweigern.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 4 Ca 16985/09) vom 20.12.2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 119; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 140; InsO § 146 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten an die Klägerin eine sogenannte "Retention Payment" zu bezahlen.

Die Klägerin war bei der Q. AG (nachfolgend: Schuldnerin) zuletzt als leitende Angestellte und Senior Director im kaufmännischen Bereich mit einem Jahreszieleinkommen von 0,- € brutto beschäftigt.

Der Q.-Konzern und die Schuldnerin gerieten im Verlaufe der Jahre 2007 und 2008 in finanzielle Schwierigkeiten, nachdem der Umsatz um einen Milliardenbetrag zurückging.