Auf die Beschwerde des Arbeitgebers - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.07.2012 -
Die Wahl des Betriebsrats vom 19.12.2011 wird für unwirksam erklärt.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen und für den Arbeitgeber nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Über das Vermögen der vormals antragstellenden Arbeitgeberin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 01.04.2013 (21 IN 61/13) das Insolvenzverfahren eröffnet und der nunmehr zu 1. beteiligte Rechtsanwalt P1 als Insolvenzverwalter bestellt.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|