LAG Hamm - Beschluss vom 12.04.2013
13 TaBV 64/12
Normen:
§ 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG; § 19 BetrVG; § 42 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/12

Anfechtung einer BetriebsratswahlVerstoßgegen wesentliche WahlvorschriftenVersammlung zur Wahl des Wahlvorstands außerhalb des Betriebs

LAG Hamm, Beschluss vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 64/12

DRsp Nr. 2013/15933

Anfechtung einer BetriebsratswahlVerstoßgegen wesentliche WahlvorschriftenVersammlung zur Wahl des Wahlvorstands außerhalb des Betriebs

Eine Betriebsratswahl in anfechtbar, aber nicht nichtig,wenn die auf Gewerkschaftseinladung stattgefundene Versammlung zur Wahl einesWahlvorstandes ohne einen feststellbaren Rechtfertigungsgrund nicht im Betrieb,sondern in einer mehr als sieben Kilometer entfernten Gaststätte stattgefundenhat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.07.2012 - 2 BV 1/12 O - teilweise abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Wahl des Betriebsrats vom 19.12.2011 wird für unwirksam erklärt.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen und für den Arbeitgeber nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG; § 19 BetrVG; § 42 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Über das Vermögen der vormals antragstellenden Arbeitgeberin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 01.04.2013 (21 IN 61/13) das Insolvenzverfahren eröffnet und der nunmehr zu 1. beteiligte Rechtsanwalt P1 als Insolvenzverwalter bestellt.