BAG - Beschluß vom 26.06.1996
7 ABR 51/95
Normen:
BetrVG § 1, § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Bremen - 05.07.1995 - 3 TaBV 23/94 + 33/94,
ArbG Bremen, vom 09.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 22/94

Anfechtung einer Betriebsratswahl; einheitlicher Betrieb

BAG, Beschluß vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 7 ABR 51/95

DRsp Nr. 1999/8283

Anfechtung einer Betriebsratswahl; einheitlicher Betrieb

(Anfechtung einer Betriebsratswahl; einheitlicher Betrieb) 1. Entscheidend für den Betriebsbegriff ist die vom Arbeitgeber hergestellte organisatorische Einheit zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke, wozu die in einer Arbeitsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. 2. Unter dieser Voraussetzung können auch organisatorisch selbständige aber einheitlich und zentral geführte Verkaufsstellen eines Arbeitgebers in ihrer Gesamtheit einen Betrieb bilden. 3. Wird dagegen die Leitungsaufgabe durch jeweils selbständige Leitungsapparate wahrgenommen, handelt es sich um mehrere Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG oder Betriebsteile im Sinne des § 4 Satz 1 BetrVG. 4. Entscheidend für das Vorliegen eines einheitlichen oder mehrerer Betriebe ist die Leitungsstruktur, weil die betriebliche Mitbestimmung dort auszuüben ist, wo sich unternehmerische Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten gegenüber den Arbeitnehmern entfaltet.

Normenkette:

BetrVG § 1, § 4 S. 1;

Gründe:

A.