LAG Niedersachsen - Beschluss vom 21.06.2007
4 TaBV 85/06
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 4 § 19 Abs. 1 ; WO § 2 Abs. 4 Satz 4 § 3 Abs. 4 § 7 Abs. 2 Satz 2 § 8 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/06

Anfechtung einer Betriebsratswahl bei technisch ungesicherter Bekanntmachung der Wahlausschreibung auf elektronischem Wege und Verletzung von Prüfungs- und Unterrichtungspflichten bei Zurückweisung eines am letzten Tag der Einreichungsfrist abgegebenen Wahlvorschlages

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 85/06

DRsp Nr. 2008/9671

Anfechtung einer Betriebsratswahl bei technisch ungesicherter Bekanntmachung der Wahlausschreibung auf elektronischem Wege und Verletzung von Prüfungs- und Unterrichtungspflichten bei Zurückweisung eines am letzten Tag der Einreichungsfrist abgegebenen Wahlvorschlages

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WO erlässt der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben; nach § 3 Abs. 4 Satz 1 WO ist ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten (den Wahlberechtigten zugänglichen) Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.2. Die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ausschließlich in elektronischer Form ist nach § 3 Abs. 4 Satz 3 mit § 2 Abs. 4 Satz 4 WO nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können; dazu ist technisch mit Hilfe eines Passworts sicherzustellen, dass ausschließlich die Mitglieder des Wahlvorstands Zugriffs- und Änderungsrechte für die Intranet-Seite haben, auf der die Bekanntmachung erfolgt.