LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.07.2013
12 Sa 1301/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1/12

Anfechtung des ArbeitsvertragsArglistige Täuschung in BewerbungKündigung wegen arglistiger Täuschung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 1301/12

DRsp Nr. 2014/11970

Anfechtung des Arbeitsvertrags Arglistige Täuschung in Bewerbung Kündigung wegen arglistiger Täuschung

Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war.

Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Anfechtung, einer hilfsweisen außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung sowie der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte betreibt mit Sitz in A ein Unternehmen, das Heiz- und Kühldecken und entsprechende Deckensysteme plant und konstruiert.

Der am 24.12.1947 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung als Klempner-Installateur. 1981 schloss er die Technikerschule Weilburg als Maschinenbautechniker ab. Am 10.03.2000 erwarb er nach einer sechsmonatigen Vollzeitweiterbildung das Zertifikat als CAD-Anwender (Bl. 83 d.A.) In den Folgejahren arbeitete er u.a. als CAD-Konstrukteur und von 2007 bis 2009 als Technischer Zeichner.