LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.11.2013
1 Sa 50/13
Normen:
BGB § 117 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1359 b/12

Anfechtung des Arbeitsvertrags eines Vertriebsmanagers bei arglistiger Täuschung über die Vermarktung eines KindesbuchesBeweiswürdigung zur arglistigen Täuschung aufgrund Parteianhörung im Berufungstermin

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 50/13

DRsp Nr. 2014/1850

Anfechtung des Arbeitsvertrags eines Vertriebsmanagers bei arglistiger Täuschung über die Vermarktung eines KindesbuchesBeweiswürdigung zur arglistigen Täuschung aufgrund Parteianhörung im Berufungstermin

1. Ein "pro forma" geschlossener Vertrag ist regelmäßig kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB.2. Das Gericht kann von einer arglistigen Täuschung auch nur aufgrund des Vortrags einer Seite ohne weitere Beweisaufnahme überzeugt sein. Dies gilt insbesondere, wenn weitere Umstände den Vortrag einer Seite so überzeugend belegen, dass das Bestreiten der Gegenseite oder deren Sachverhaltsdarstellung wahrheitswidrig erscheinen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 23.01.2013 - 3 Ca 1359 b/12 - teilweise geändert: Die Anträge zu 4.) bis 6.) werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 117 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

1. - 3. 4. 5. 6. 7.