LAG Brandenburg, vom 27.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 664/97
ArbG Potsdam, vom 02.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3303/96
Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung
BAG, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 320/98
DRsp Nr. 1999/9082
Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung
»Der Arbeitgeber darf den Bewerber bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (ständige Rechtsprechung seit BAGE 5, 159, 163 = AP Nr. 2 zu § 123BGB).Bei der Prüfung der Eignung des Bewerbers für die geschuldete Tätigkeit (im Fall: Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) kann es je nach den Umständen zulässig sein, daß der Arbeitgeber den Bewerber auch nach laufenden Ermittlungsverfahren fragt bzw. verpflichtet, während eines längeren Bewerbungsverfahrens anhängig werdende einschlägige Ermittlungsverfahren nachträglich mitzuteilen.Die wahrheitswidrige Beantwortung einer danach zulässigen Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren bzw. die pflichtwidrige Unterlassung der nachträglichen Mitteilung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen unter den Voraussetzungen der §§ 123, 124BGB die Anfechtung des Arbeitsvertrages.«