BAG - Urteil vom 20.05.1999
2 AZR 320/98
Normen:
BGB §§ 123, 124, § 142 Abs. 1, § 242 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 123 BGB
AP Nr. 50 zu § 123 BGB
AuA 2000, 45
BAGE 91, 349
BB 1999, 1768
BB 1999, 2249
DB 1999, 1859
DRsp VI(602)154a-c
NJW 1999, 3653
NZA 1999, 975
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 27.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 664/97
ArbG Potsdam, vom 02.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3303/96

Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

BAG, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 320/98

DRsp Nr. 1999/9082

Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

»Der Arbeitgeber darf den Bewerber bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (ständige Rechtsprechung seit BAGE 5, 159, 163 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB). Bei der Prüfung der Eignung des Bewerbers für die geschuldete Tätigkeit (im Fall: Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) kann es je nach den Umständen zulässig sein, daß der Arbeitgeber den Bewerber auch nach laufenden Ermittlungsverfahren fragt bzw. verpflichtet, während eines längeren Bewerbungsverfahrens anhängig werdende einschlägige Ermittlungsverfahren nachträglich mitzuteilen. Die wahrheitswidrige Beantwortung einer danach zulässigen Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren bzw. die pflichtwidrige Unterlassung der nachträglichen Mitteilung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen unter den Voraussetzungen der §§ 123, 124 BGB die Anfechtung des Arbeitsvertrages.«

Normenkette:

BGB §§ 123, 124, § 142 Abs. 1, § 242 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Tatbestand: