LAG München - Urteil vom 28.06.2007
4 Sa 159/07
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8783/06

Anfechtung des Arbeitsvertrages durch Arbeitgeberin bei Vorlage gefälschter Zeugnisse im Altenpflegebereich - Wirkung der Anfechtung mit Zugang der Anfechtungserklärung nur für die Zukunft - keine Außervollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

LAG München, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 159/07

DRsp Nr. 2007/17785

Anfechtung des Arbeitsvertrages durch Arbeitgeberin bei Vorlage gefälschter Zeugnisse im Altenpflegebereich - Wirkung der Anfechtung mit Zugang der Anfechtungserklärung nur für die Zukunft - keine Außervollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

1. Abweichend vom gesetzlichen Grundsatz der rückwirkenden Wirkung der erfolgreichen Anfechtung für die Vergangenheit (§ 142 Abs. 1 BGB) kann ein in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag als Dauerschuldverhältnis im Hinblick auf den Charakter des Arbeitsverhältnisses als "personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses" und wegen der Schwierigkeit einer Rückabwicklung nicht mehr mit rückwirkender Kraft angefochten werden; deshalb wirkt die erfolgreiche Anfechtung des Arbeitsvertrages grundsätzlich nur für die Zukunft (ex nunc), partiell ex tunc dann und insoweit zu dem Zeitpunkt zurück, zu dem das Arbeitsverhältnis etwa zwischenzeitlich bereits außer Vollzug (außer Funktion) gesetzt gewesen war, da hier insbesondere keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten.