Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 31.10.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob das beklagte Bistum das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis wirksam angefochten oder gekündigt hat und ob der Klägerin gegenüber ein wirksames Hausverbot erteilt wurde.
Die Klägerin war vom 10.09.2012 bis zum 03.09.2013 bei dem beklagten Bistum als teilzeitbeschäftigte Lehrerin tätig. Sie unterrichtete in den Fächern Geschichte und Latein sowie Politik und Sozialwissenschaften an einem bischöflichen Gymnasium in D.
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