LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.03.2013
9 TaBV 223/12
Normen:
SchwbVWO § 18; SchwbVWO § 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 9/10

Anfechtung der Wahl zur SchwerbehindertenvertretungAnforderungen an Durchführung der WahlZur Verwirkung des Anfechtungsrechts

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 9 TaBV 223/12

DRsp Nr. 2013/24381

Anfechtung der Wahl zur SchwerbehindertenvertretungAnforderungen an Durchführung der WahlZur Verwirkung des Anfechtungsrechts

Gegen die zwingenden Vorschriften über das Wahlverfahren in § 20 Abs. 3 SchwbVWO hat die Wahlleitung deutlich verstoßen, indem es keine Wahlumschläge gab und die Stimmzettel nur gefaltet in den Karton gelegt wurden.

Auf die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 13. April 2011 - 7 BV 9/10 - teilweise abgeändert.

Die am 05. November 2010 durchgeführte Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wird für ungültig erklärt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SchwbVWO § 18; SchwbVWO § 20 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung.