Auf die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 13. April 2011 -
Die am 05. November 2010 durchgeführte Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wird für ungültig erklärt.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung.
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