LAG Köln - Beschluss vom 20.02.2015
4 TaBV 79/14
Normen:
§ 19 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 117/14

Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat wegen Fertigung einer Liste mit Noch-Nicht-Wählern

LAG Köln, Beschluss vom 20.02.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 79/14

DRsp Nr. 2015/8276

Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat wegen Fertigung einer Liste mit Noch-Nicht-Wählern

Die Fertigung einer Liste mit Namen der Wahlberechtigten, die noch nicht gewählt haben, und das Verlassen des Wahllokals durch einen Wahlhelfer mit der Liste vor Abschluss der Wahl kann zur Anfechtung der Wahl des Betriebsrats berechtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2014 - 5 BV 117/14- wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 19 BetrVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anfechtung der im Betrieb der Arbeitgeberin im Verkaufshaus F am 08.04.2014 durchgeführten Betriebsratswahl. Bei den vier Antragstellern handelt es sich jeweils um wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Hinsichtlich der Mitglieder des Wahlvorstandes wird auf die Antragsschrift (Bl. 3 d. A.) Bezug genommen. Herr S war sowohl Ersatzmitglied im Wahlvorstand (am Tag der Wahl indes nicht aufgrund der Verhinderung eines Mitglieds des Wahlvorstandes nachgerückt) als auch, wie sich jedenfalls aus dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Beteiligten als unstreitig ergibt (vgl. Bl. 106 und 111 d. A.), Wahlhelfer.