Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2014 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Anfechtung der im Betrieb der Arbeitgeberin im Verkaufshaus F am 08.04.2014 durchgeführten Betriebsratswahl. Bei den vier Antragstellern handelt es sich jeweils um wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Hinsichtlich der Mitglieder des Wahlvorstandes wird auf die Antragsschrift (Bl. 3 d. A.) Bezug genommen. Herr S war sowohl Ersatzmitglied im Wahlvorstand (am Tag der Wahl indes nicht aufgrund der Verhinderung eines Mitglieds des Wahlvorstandes nachgerückt) als auch, wie sich jedenfalls aus dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Beteiligten als unstreitig ergibt (vgl. Bl. 106 und 111 d. A.), Wahlhelfer.
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