1. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl von zehn Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat der Bet. zu 16.
Zu dieser am 22. Juni 1994 durchgeführten Wahl wurden auch die Beschäftigten der Bet. zu 15, einer Anstalt öffentlichen Rechts, zugelassen, weil sich die Bet. zu 16 aufgrund eines "Vertrags über eine stille Gesellschaft und zur Begründung einer einheitlichen Leitung" (Ablichtung Bl. 172-179 d.A.; StGV) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 mit einer vom Land Berlin eingebrachten Forderung von 2,35 Mrd. DM als stiller Gesellschafter mehrheitlich am Handelsgewerbe der Bet. zu 15 beteiligt hatte. Die Mehrheit der Aktien der Bet. zu 16 wurde und wird durch das Land Berlin gehalten.
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