LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.05.2020
16 TaBV 147/19
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 615/18

Anfechtung der Wahl der SchwerbehindertenvertretungGrundsatz der Chancengleichheit der WahlbewerberWahlwerbung der Amtsinhaber vor der Wahl als Ausnutzung ihres AmtsbonusAnfechtbarkeit einer Wahl nur bei hypothetischer Ergebnisrelevanz des Verstoßes gegen die Wahlvorschriften und -grundsätze

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 16 TaBV 147/19

DRsp Nr. 2022/13908

Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber Wahlwerbung der Amtsinhaber vor der Wahl als Ausnutzung ihres Amtsbonus Anfechtbarkeit einer Wahl nur bei hypothetischer Ergebnisrelevanz des Verstoßes gegen die Wahlvorschriften und -grundsätze

1. Nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2. Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit soll jeder Wahlbewerber die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen haben. Hierbei handelt es sich um ein notwendiges Element einer demokratischen Wahl und damit eine wesentliche Verfahrensvorschrift, die verletzt wird, wenn der Wahlvorstand einzelnen Bewerbern Vorrechte gegenüber anderen einräumt.