Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Eigenkündigung des Klägers vom 17.07.2003 mit dem 31.08.2003 beendet worden.
Die Kündigungserklärung des Klägers vom 17.07.2003 ist nicht gemäß §123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung nichtig.
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