LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.03.2015
1 TaBV 23/14
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 9 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 22/14

Anfechtung der Betriebsratswahl bei fehlerhafter Bestimmung der Betriebsratsgröße unter Außerachtlassung regelmäßig beschäftigter Leiharbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.03.2015 - Aktenzeichen 1 TaBV 23/14

DRsp Nr. 2015/6955

Anfechtung der Betriebsratswahl bei fehlerhafter Bestimmung der Betriebsratsgröße unter Außerachtlassung regelmäßig beschäftigter Leiharbeitnehmer

1. Regelmäßig im Entleiherbetrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Anwendung der Staffel des § 9 Satz 1 BetrVG zu berücksichtigen (im Anschluss an BAG 13. März 2013 7 ABR 69/11).2. Wurden in der Vergangenheit in einem Umfang Leiharbeitnehmer beschäftigt, der zur Überschreitung eines Staffelwertes des § 9 Satz 1 BetrVG führte, müssen für eine Prognose des Wahlvorstandes, dies werde zukünftig nicht mehr der Fall sein, konkrete, auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte bestehen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrates (Bet. zu 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. September 2014, AZ: 8 BV 22/14, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 9 S. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 20. Mai 2014. Die Antragsteller (Beteiligten zu 1. bis 6.) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 8. (im Folgenden: Arbeitgeberin). Der Beteiligte zu 7. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der aus der angefochtenen Wahl hervorgegangene Betriebsrat.