LAG Hamm - Beschluss vom 23.02.2007
10 TaBV 104/06
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 § 9 Satz 1 § 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 124/06

Anfechtung der Betriebsratswahl bei fehlerhafter Bestimmung der Anzahl regelmäßig Beschäftigter unter Außerachtlassung betriebsbedingter Kündigungen

LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 104/06

DRsp Nr. 2007/9665

Anfechtung der Betriebsratswahl bei fehlerhafter Bestimmung der Anzahl regelmäßig Beschäftigter unter Außerachtlassung betriebsbedingter Kündigungen

1. Ist der Wahlvorstand von vornherein von einer zu hohen Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder ausgegangen, kommt eine bloße Korrektur des Wahlergebnisses nicht in Betracht; hätte die richtige Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder von vornherein festgestanden, kann die Möglichkeit eines anderen Wahlverlaufs (sowohl bei einer Mehrheitswahl wie bei einer Listenwahl) nicht ausgeschlossen werden.2. Die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ist die Zahl der Arbeitnehmer, die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend ist; der Wahlvorstand hat für die Feststellung der Arbeitnehmerzahl nicht nur den Personalbestand in der Vergangenheit zu Grunde zu legen sondern auch die künftige (auf Grund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende) Entwicklung des Beschäftigungsstandes einzubeziehen