LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.04.2007
8 TaBV 37/06
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 § 19 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 § 86, Abs. 2 § 92 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 4/06

Anfechtung der Betriebsratswahl bei falscher Berechnung der wahlberechtigten Arbeitnehmer - Mitarbeiter in der Vertriebsdirektion als selbständige Handelsvertreter

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 37/06

DRsp Nr. 2007/17982

Anfechtung der Betriebsratswahl bei falscher Berechnung der wahlberechtigten Arbeitnehmer - Mitarbeiter in der Vertriebsdirektion als selbständige Handelsvertreter

1. Sind Mitarbeiter der Vertriebsdirektion aufgrund eines Agenturvertrags tätig und ist aufgrund dieses Vertrages das Erreichen einer Produktion von mindestens 1.550 Nettowerteinheiten pro Jahr lediglich Voraussetzung für die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 152,-- EUR monatlich, ist dieser relativ geringe Betrag nicht geeignet, den Mitarbeiter in seiner Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des Umfangs der von ihm zu erbringenden Arbeitszeit maßgeblich zu beeinflussen.2. Eine etwaige Verpflichtung der Handelsvertreter zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen beinhaltet im Hinblick darauf, dass diese keineswegs häufig stattfinden, nicht einen so gravierenden Eingriff, dass er mit dem Status eines Selbständigen unvereinbar ist.