»1. Gesetzesverstöße bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, der Mitglieder der Betriebsratsausschüsse und der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder müssen grundsätzlich in einem Wahlanfechtungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 19BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Wahl gerichtlich geltend gemacht werden.2. Gehört jeder Gruppe mindestens ein Drittel der Mitglieder des Betriebsrats an, erfolgt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters nach § 26 Abs. 2BetrVG in einem einheitlichen Wahlgang (Aufgabe von BAG Beschluß vom 19.3.1974 - 1 ABR 44/73 - AP Nr. 1 zu § 26BetrVG 1972).3. Besteht in einer Gruppe des Betriebsrats bei der Ausübung ihres Vorschlagsrechts für eine betriebsratsinterne Wahl eine Pattsituation, so ist diese durch Losentscheid aufzulösen; das Vorschlagsrecht geht nicht auf das Betriebsratsplenum über (Anschluß an BAGE 55, 90 = AP Nr. 7 zu § 38BetrVG 1972 und an BAG Beschluß vom 26.2.1987 - 6 ABR 55/85 - AP Nr. 5 zu § 26BetrVG 1972).4. Wird eine betriebsratsinterne Wahl wegen eines Verstoßes gegen Gruppenschutzbestimmungen angefochten, so sind sämtliche Mitglieder der betroffenen Betriebsratsgruppe am Verfahren beteiligt.«