BAG - Beschluß vom 15.01.1992
7 ABR 24/91
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3 ; BetrVG § 19, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972
BAGE 69, 228
BB 1992, 2007
DB 1993, 334
EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 37
NZA 1992, 1091
SAE 1993, 263
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 46/90
LAG Düsseldorf, vom 22.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 108/90

Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen - Gruppenschutz

BAG, Beschluß vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 24/91

DRsp Nr. 1996/6290

Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen - Gruppenschutz

»1. Gesetzesverstöße bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, der Mitglieder der Betriebsratsausschüsse und der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder müssen grundsätzlich in einem Wahlanfechtungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Wahl gerichtlich geltend gemacht werden. 2. Gehört jeder Gruppe mindestens ein Drittel der Mitglieder des Betriebsrats an, erfolgt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters nach § 26 Abs. 2 BetrVG in einem einheitlichen Wahlgang (Aufgabe von BAG Beschluß vom 19.3.1974 - 1 ABR 44/73 - AP Nr. 1 zu § 26 BetrVG 1972). 3. Besteht in einer Gruppe des Betriebsrats bei der Ausübung ihres Vorschlagsrechts für eine betriebsratsinterne Wahl eine Pattsituation, so ist diese durch Losentscheid aufzulösen; das Vorschlagsrecht geht nicht auf das Betriebsratsplenum über (Anschluß an BAGE 55, 90 = AP Nr. 7 zu § 38 BetrVG 1972 und an BAG Beschluß vom 26.2.1987 - 6 ABR 55/85 - AP Nr. 5 zu § 26 BetrVG 1972). 4. Wird eine betriebsratsinterne Wahl wegen eines Verstoßes gegen Gruppenschutzbestimmungen angefochten, so sind sämtliche Mitglieder der betroffenen Betriebsratsgruppe am Verfahren beteiligt.«

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3 ;