LG Regensburg, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 1017/17
Anfechtbarkeit einzelner Maßnahmen des VollzugsplansKeine Anfechtbarkeit des Vollzugsplans als GanzesMindestanforderungen an Inhalt eines VollzugsplansKeine pauschalen Wertungen bei Flucht- oder MissbrauchsgefahrPositive und negative Tatbestandsmerkmale in Art. 54 Abs. 1 BaySvVollzGErmessensspielraum der Vollstreckungsbehörde bei Gestattung von mehr als vier Ausführungen pro JahrVorbereitung der Entlassung durch vollzugsöffnende Maßnahmen
BayObLG, Beschluss vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 203 StObWs 12/21
DRsp Nr. 2021/16810
Anfechtbarkeit einzelner Maßnahmen des VollzugsplansKeine Anfechtbarkeit des Vollzugsplans als GanzesMindestanforderungen an Inhalt eines VollzugsplansKeine pauschalen Wertungen bei Flucht- oder MissbrauchsgefahrPositive und negative Tatbestandsmerkmale in Art. 54 Abs. 1BaySvVollzGErmessensspielraum der Vollstreckungsbehörde bei Gestattung von mehr als vier Ausführungen pro JahrVorbereitung der Entlassung durch vollzugsöffnende Maßnahmen
1. Einzelne Vollzugsplanfortschreibungen entwickeln jeweils den einmal festgestellten Vollzugsplan weiter und sind deshalb lediglich unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Verfahrensgegenstandes. Ein gegen eine vorangegangene Vollzugsplanfortschreibung gerichtetes Rechtsschutzbegehren erledigt sich also nicht.2. Der Vollzugsplan als Ganzes ist zwar grundsätzlich nicht angreifbar, einzelne Maßnahmen aber schon, wenn sie Rechtswirkung für den Inhaftierten (etwa im Hinblick auf seine Lockerungsgeeignetheit) entfalten.3. Da der Vollzugsplan ein zentrales Element des dem Resozialisierungsziel verpflichteten Vollzugs ist, sind in ihm wenigstens in groben Zügen die tragenden Gründe darzustellen, welche die Anstalt zur Befürwortung oder zur Verwerfung bestimmter Maßnahmen veranlasst haben. Minimalanforderung sind dabei u.a. Angaben zu vollzugsöffnenden Maßnahmen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12BaySvVollzG).
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