Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2020 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 750,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2015 verurteilt worden ist.
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