BAG - Urteil vom 16.06.1997
3 AZR 783/76
Normen:
KO § 30 Nr. 2 § 29 § 61 § 69 ; VerglO § 107 ; BGB § 134 § 138 § 242 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.08.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 60/76
ArbG Ulm, vom 27.01.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 582/75

Anfechtbare Gläubigerbenachteiligung durch bedingte Abtretung von Rechten aus Rückdeckungsversicherung an begünstigten Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 16.06.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 783/76

DRsp Nr. 2007/15342

Anfechtbare Gläubigerbenachteiligung durch bedingte Abtretung von Rechten aus Rückdeckungsversicherung an begünstigten Arbeitnehmer

»Überträgt ein Arbeitgeber die Rechte aus einer Rückdeckungsversicherung, die zur Finanzierung einer Versorgungszusage geschlossen wurde, dem begünstigten Arbeitnehmer unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt wird, so ist eine solche Forderungsabtretung in der Regel als Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (§§ 29 ff. KO). Ob sie sogar als Gesetzesumgehung nichtig ist, bleibt unentschieden.«

Normenkette:

KO § 30 Nr. 2 § 29 § 61 § 69 ; VerglO § 107 ; BGB § 134 § 138 § 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter der Firma W.-GmbH in G. Bei dieser war der Beklagte von 1948 bis zum 30. September 1974 als Leitender Angestellter beschäftigt. Die Firma W. erteilte ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungszusagen, die durch Rückdeckungsversicherungen bei verschiedenen Versicherungsunternehmen finanziert werden sollten. Als Leitender Angestellter erhielt der Beklagte im Jahre 1954 eine darüber hinausgehende individuelle Versorgungszusage, die mehrfach ergänzt wurde und Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung vorsah. Auch für diese Versorgungszusage wurden Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, und zwar die Versicherungsverträge Nr. ... .