I. Der Kläger ist bei dem Beklagten seit 1971, zuletzt als Leiter der Regionaldirektion H , beschäftigt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt er vom Beklagten Gehaltszahlungen für die Monate Februar bis September 2000. Der Beklagte hatte zuvor mit Schreiben vom 12.11.1996 das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1997 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Mit seiner gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage war der Kläger in zwei Instanzen erfolgreich. Bei Eingang der vorliegenden Zahlungsklage war der Kündigungsrechtsstreit in der Revisionsinstanz anhängig. Mit Urteil vom 18.10.2000 wies das Bundesarbeitsgericht die Revision des Beklagten zurück.
Zuvor schlossen die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit am 06.10.2000 folgenden Vergleich:
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