LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.07.2006
10 Sa 219/06
Normen:
TV Ang-O (Deutsche Bundespost Telekom) § 16 Abs. 4 Satz 2 § 18 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1062/05

Anerkennung von Studienzeiten als Postdienstzeit - kein Beginn der Ausschlussfrist bei fehlender Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 219/06

DRsp Nr. 2007/2715

Anerkennung von Studienzeiten als Postdienstzeit - kein Beginn der Ausschlussfrist bei fehlender Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen

1. Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 TV Ang-O werden vor dem 01.12.1991 liegende Vordienstzeiten nur dann angerechnet, wenn der Angestellte den Nachweis hierfür innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Aufforderung erbringt; Zeiten, für denen der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet.2. Ein Schreiben, das lediglich die Aufforderung enthält, einen Antrag auf Anerkennung der Vordienstzeiten zu stellen, ohne gleichzeitig dazu aufzufordern, bei Antragstellung zugleich irgendwelche Nachweise zu erbringen, kann aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers noch nicht als Aufforderung im Sinne der Übergangsvorschrift des § 18 TV Ang-O verstanden werden.

Normenkette:

TV Ang-O (Deutsche Bundespost Telekom) § 16 Abs. 4 Satz 2 § 18 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Anrechnung ihrer Studienzeit als Postdienstzeit.