BAG - Urteil vom 25.02.1993
8 AZR 246/92
Normen:
EinigungsV Art. 37, Art. 20, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1, 2;
Fundstellen:
AuA 1993, 276
BAGE 72, 283
BB 1993, 1151
BB 1993, 506
DB 1993, 1247
MDR 1993, 770
NZA 1993, 650
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 02.04.1992vom 29.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 2/92 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 17456/91

Anerkennung von Lehrbefähigungen im Beitrittsgebiet

BAG, Urteil vom 25.02.1993 - Aktenzeichen 8 AZR 246/92

DRsp Nr. 1993/3347

Anerkennung von Lehrbefähigungen im Beitrittsgebiet

»1. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag ist bei einem Arbeitnehmer, der eine Ausbildung an einem Institut für Lehrerbildung absolviert hat, die ihm erteilte Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und ein Wahlfach der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet anzuerkennen. 2. Es ist eine Frage des Bedarfs i. S. von Anl. I Kapitel XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 Einigungsvertrag, ob ein Arbeitnehmer mit einer Lehrbefähigung in einem Hauptfach und einem Nebenfach als Lehrer eingesetzt werden kann.«

Normenkette:

EinigungsV Art. 37, Art. 20, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1, 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit ordentlicher Kündigungen des beklagten Landes vom 4. Juli 1991 und 20. September 1991, die dem Kläger unter Berufung auf Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff.1 der Anlage I zum Einigungsvertrag (fortan Abs. 4 Nr. 1) erklärt worden sind.

Der Kläger studierte von August 1972 bis Juli 1976 am Institut für Lehrerbildung Berlin. Die Ausbildung der Freundschaftspionierleiter (im folgenden FPL) und die der Unterstufenlehrer erfolgte in der ehemaligen DDR auch an Instituten für Lehrerbildung. Die Ausbildungsgänge gestalteten sich wie folgt:

Fach Lehrer Freundschafts-