Die Parteien streiten über die Wirksamkeit ordentlicher Kündigungen des beklagten Landes vom 4. Juli 1991 und 20. September 1991, die dem Kläger unter Berufung auf Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff.1 der Anlage I zum
Der Kläger studierte von August 1972 bis Juli 1976 am Institut für Lehrerbildung Berlin. Die Ausbildung der Freundschaftspionierleiter (im folgenden FPL) und die der Unterstufenlehrer erfolgte in der ehemaligen DDR auch an Instituten für Lehrerbildung. Die Ausbildungsgänge gestalteten sich wie folgt:
Fach Lehrer Freundschafts-
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