LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.04.2010
12 Sa 1519/09
Normen:
RTV Maler und Lackierer § 1 Nr. 2 Abs. 1; RTV Maler und Lackierer § 1 Nr. 2 Abs. 4; RTV Maler und Lackierer § 1 Nr. 2 Abs. 6; TZA Maler-Lackierer § 1 Nr. 2; TZA Maler-Lackierer § 15; TZA Maler-Lackierer § 19 Abs. 1 a;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 350/09

Anerkennung von Beschäftigungszeiten als Wartezeiten für die Erlangung einer Anwartschaft auf tarifliche Rentenbeihilfe; unbegründete Klage gegen die Zusatzversorgungskasse Maler und Lackierer bei unsubstantiierten Darlegungen zum betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 1519/09

DRsp Nr. 2010/16485

Anerkennung von Beschäftigungszeiten als Wartezeiten für die Erlangung einer Anwartschaft auf tarifliche Rentenbeihilfe; unbegründete Klage gegen die Zusatzversorgungskasse Maler und Lackierer bei unsubstantiierten Darlegungen zum betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages

1. Bei der Bestimmung, ob ein Betrieb unter den Geltungsbereichs des RTV (Maler und Lackierer) fällt, ist auf die überwiegend erbrachte Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres abzustellen. 2. Obliegt der Arbeitnehmerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betrieb, in dem sie tätig war, auch vor dem 01.01.2004 dem betrieblichen Geltungsbereich des RTV Maler- und Lackierer unterlag, ist der bloße Hinweis, die betriebliche Tätigkeit sei vor dem 01.01.2004 keine andere gewesen als danach, nicht hinreichend substantiiert und einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich; die Arbeitnehmerin hat vielmehr insoweit die betrieblichen Tätigkeiten vor und nach dem 01.01.2004 mit ihren prozentualen Anteilen an der Gesamttätigkeit darzulegen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Juli 2009 - 2 Ca 350/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RTV Maler und Lackierer § 1 Nr. 2 Abs. 1; RTV Maler und Lackierer § 1 Nr. 2 Abs. 4;