VGH Bayern - Beschluss vom 30.07.2020
19 ZB 19.552
Normen:
AVBayJG § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BJagdG § 37 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20656
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 18.1510

Anerkennung eines Vereins als mitwirkungsberechtigte Vereinigung von Jägern

VGH Bayern, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 19 ZB 19.552

DRsp Nr. 2020/13096

Anerkennung eines Vereins als mitwirkungsberechtigte Vereinigung von Jägern

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AVBayJG § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BJagdG § 37 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, ein 1988 gegründeter und eingetragener Verein, dessen Vereinszweck auf eine naturnahe und ökologische Jagd gerichtet ist, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung die erstrebte Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung von Jägern weiter.

Den Antrag des Klägers vom 13. Oktober 2015 auf Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung der Jäger gemäß Art. 51 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2016 mit der Begründung ab, dass gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) die Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung voraussetze, dass mehr als die Hälfte der in Bayern wohnhaften Inhaber eines Jahresjagdscheins Mitglied in der Vereinigung seien, was vom Kläger nicht nachgewiesen sei. Eine Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung von Jägern im Sinne von § 37 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) sei daher abzulehnen