Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Umstritten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch des Antragstellers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf vorläufige Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) stellte bei dem im ... 1953 geborenen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. Mai 2016 ab 18. Februar 2016 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 wegen einer Krankheit des Schienbeins fest (hochmalignes Leiomyosarkom mit Destruktion der rechten proximalen Tibia). Weitere Einzel-GdB (Funktionsstörung der Wirbelsäule: Einzel-GdB 20, Schlaf-Apnoe-Syndrom: Einzel-GdB 20, Nierenfunktionsstörung: Einzel-GdB 20) führten zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamt-GdB.
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