LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.06.2020
L 7 SB 27/20 B ER
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 229 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SB 26/20

Anerkennung des Merkzeichens aG nach dem SGB IX im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenFehlen der materiellen Voraussetzungen bei fehlender medizinisch notwendiger Nutzung eines RollstuhlsKeine Gleichstellung mit einer Beeinträchtigung nach § 229 Abs. 3 S. 1 SGB IX

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen L 7 SB 27/20 B ER

DRsp Nr. 2020/11853

Anerkennung des Merkzeichens aG nach dem SGB IX im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Fehlen der materiellen Voraussetzungen bei fehlender medizinisch notwendiger Nutzung eines Rollstuhls Keine Gleichstellung mit einer Beeinträchtigung nach § 229 Abs. 3 S. 1 SGB IX

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 229 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I.

Umstritten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch des Antragstellers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf vorläufige Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) stellte bei dem im ... 1953 geborenen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. Mai 2016 ab 18. Februar 2016 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 wegen einer Krankheit des Schienbeins fest (hochmalignes Leiomyosarkom mit Destruktion der rechten proximalen Tibia). Weitere Einzel-GdB (Funktionsstörung der Wirbelsäule: Einzel-GdB 20, Schlaf-Apnoe-Syndrom: Einzel-GdB 20, Nierenfunktionsstörung: Einzel-GdB 20) führten zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamt-GdB.