LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2018
L 2 SB 199/17
Normen:
SGB IX § 2; SGB IX § 69; SGB IX § 152;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 116/16

Anerkennung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht aufgrund einer Morbus Crohn-Erkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen L 2 SB 199/17

DRsp Nr. 2018/11602

Anerkennung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht aufgrund einer Morbus Crohn-Erkrankung

Ein Zustand nach Teilresektion des Dünn- und Dickdarms nach Morbus Crohn und Fistelbildung rechtfertigt trotz häufiger Durchfälle keinen GdB von 50, wenn die Aktivität des Morbus Crohn gering und der Kräfte- und Ernährungszustand gut ist.

1. Nur unter besonderen Umständen muss einem wiederholenden Antrag auf Anhörung von Ärzten gefolgt werden; nach Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG in erster Instanz muss nicht erneut ein Gutachten in zweiter Instanz eingeholt werden, wenn nicht besondere Gründe gegeben sind. 2. Ein besonderer Grund kann darin liegen, dass es sich bei den anzuhörenden Ärzten jeweils um Spezialisten handelt, wobei jeder für sein Sachgebiet Stellung nehmen soll.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.10.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2; SGB IX § 69; SGB IX § 152;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund seiner Morbus Crohn-Erkrankung ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zusteht.