LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.01.2006
2 Ta 287/05
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 § 890 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 47/05

Androhung von Zwangsmitteln aus gerichtlichem Vergleich im Eilverfahren zur Konkurrentenklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 287/05

DRsp Nr. 2006/21639

Androhung von Zwangsmitteln aus gerichtlichem Vergleich im Eilverfahren zur Konkurrentenklage

1. Hat sich die Arbeitgeberin vergleichsweise verpflichtet, die ausgeschriebenen Arbeitsstellen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Konkurrentenschutzklage nicht endgültig zu besetzen, hat sie sich eindeutig zu einer entsprechenden Unterlassung im Sinne von § 890 Abs. 1 ZPO verpflichtet.2. Die bloße Androhung von Zwangsmitteln aufgrund eines vollstreckbaren Vergleichs setzt eine Zuwiderhandlung oder ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nicht voraus.

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 § 890 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung einer Stellenbesetzung (Konkurrentenklage) haben die Parteien am 21.07.2005 vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Vergleich abgeschlossen mit folgendem Inhalt:

"Vergleich: