LAG Köln - Beschluss vom 07.07.2014
1 SHa 6/14
Normen:
ZPO §§ 12 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 222/14

Anderweitige Zuständigkeit durch rügelose VerhandlungRügelose Verhandlung und ausschließlicher GerichtsstandProzessgericht im Sinne von § 893 Abs. 2 ZPO

LAG Köln, Beschluss vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 1 SHa 6/14

DRsp Nr. 2014/11600

Anderweitige Zuständigkeit durch rügelose Verhandlung Rügelose Verhandlung und ausschließlicher Gerichtsstand Prozessgericht im Sinne von § 893 Abs. 2 ZPO

Prozessgericht im Sinne von § 893 Abs. 2 ZPO ist hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit das Gericht, das den Herausgabetitel geschaffen hat. Es handelt sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand im Sinne von § 802 ZPO, so dass eine anderweitige Zuständigkeit auch nicht durch rügelose Verhandlung begründet wird (§ 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. §§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG)

Tenor

Das Arbeitsgericht Celle wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Normenkette:

ZPO §§ 12 ff.;

Gründe

I.

Mit einer am 23.12.2013 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten im Zusammenhang mit einem früheren Beschäftigungsverhältnis die Zahlung von Schadensersatz. Soweit sie mit dem Klageantrag zu 1) die Zahlung von 2.039,17 € geltend macht, wird die Klage mit der Nichtherausgabe von Gegenständen begründet.