Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob der Beklagte zur Rückzahlung einer sog. Ausbildungsgebühr und verschiedener Kaufpreiszahlungen verpflichtet ist.
Der Beklagte betrieb ein Studio für Tätowierungen und Piercing. Die 1970 geborene Klägerin wandte sich Ende 2003 an ihn, weil sie Tätowierungs- und Piercingarbeiten erlernen wollte. Die Parteien schlossen einen "Lehrlingsvertrag". Darin verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin innerhalb von zwölf Monaten theoretische und praktische Kenntnisse von Tätowierungs- und Piercingarbeiten zu vermitteln. Der sog. Lehrlingsvertrag der Parteien lautet auszugsweise und wörtlich zitiert wie folgt:
"...
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