BAG - Urteil vom 17.07.2007
9 AZR 1031/06
Normen:
BBiG (aF) § 19 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 19 BBiG
ArbRB 2008,34
DB 2008, 587
NZA 2008, 416
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1635/05
ArbG Hanau - 1 Ca 43/05 - 10.8.2005,

Anderes Vertragsverhältnis iSv. § 19 BBiG aF - Einstellungsbegriff

BAG, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 1031/06

DRsp Nr. 2008/6146

Anderes Vertragsverhältnis iSv. § 19 BBiG aF - Einstellungsbegriff

»Ein anderes Vertragsverhältnis iSv. § 19 BBiG aF liegt nur dann vor, wenn eine Person eingestellt wird, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben. Eine Einstellung in diesem Sinn setzt voraus, dass der von § 19 iVm. §§ 3 bis 18 BBiG aF zu schützende Vertragspartner durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am Betriebszweck mitwirkt.«

Normenkette:

BBiG (aF) § 19 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob der Beklagte zur Rückzahlung einer sog. Ausbildungsgebühr und verschiedener Kaufpreiszahlungen verpflichtet ist.

Der Beklagte betrieb ein Studio für Tätowierungen und Piercing. Die 1970 geborene Klägerin wandte sich Ende 2003 an ihn, weil sie Tätowierungs- und Piercingarbeiten erlernen wollte. Die Parteien schlossen einen "Lehrlingsvertrag". Darin verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin innerhalb von zwölf Monaten theoretische und praktische Kenntnisse von Tätowierungs- und Piercingarbeiten zu vermitteln. Der sog. Lehrlingsvertrag der Parteien lautet auszugsweise und wörtlich zitiert wie folgt:

"...