LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.05.2023
17 Sa 644/22
Normen:
BGB § 314; BGB § 490 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6313/21

Analoge Gesetzesanwendung bei planwidriger RegelungslückeUnverzinslicher Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488 ff. BGBWegfall der Geschäftsgrundlage und Vertragsanpassung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.05.2023 - Aktenzeichen 17 Sa 644/22

DRsp Nr. 2023/9929

Analoge Gesetzesanwendung bei planwidriger Regelungslücke Unverzinslicher Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488 ff. BGB Wegfall der Geschäftsgrundlage und Vertragsanpassung

1. Die analoge Anwendung einer Vorschrift ist nur möglich, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält, deren Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Die Lücke muss sich aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrundeliegenden Regelungsplan ergeben. 2. Ein Darlehensvertrag kann unverzinslich geschlossen werden und unterscheidet sich deshalb von der Leihe. Es gelten die Regelungen der § 488 ff. BGB, insbes. des § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB, aus dem folgt, dass bei einem den §§ 488 ff. BGB unterfallenden Darlehen nicht zwingend Zinsen geschuldet sein müssen. 3. Nach § 313 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn Umstände, die zu seiner Grundlage geworden sind, sich schwerwiegend verändert haben. Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.

Tenor