LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.03.2024
8 Ta 7/24
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 11.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 1/23

Amtszustellung eines Unterlassungstitels und Anforderungen an dessen Vollziehung

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 8 Ta 7/24

DRsp Nr. 2024/6977

Amtszustellung eines Unterlassungstitels und Anforderungen an dessen Vollziehung

1. Die Amtszustellung eines Unterlassungstitels erfüllt nicht die Anforderungen einer Vollziehung im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO. 2. Die Zustellung einer Unterlassungsverfügung ohne Strafandrohung im Parteibetrieb ist nicht als Vollziehung geeignet. 3. Die einstweilige Verfügung wird mit der Zustellung der nachträglich erwirkten Ordnungsmittelandrohung vollzogen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.12.2023 - 8 Ga 1/23 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtsfrage, ob die innerhalb eines Monats nach Verkündung der beantragten Unterlassungsverfügung nachträglich erwirkte und zugestellte Ordnungsmittelandrohung geeignet ist, die in § 929 Absatz 2 ZPO bestimmte Frist zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu wahren, ohne dass die zuvor erlangte Unterlassungsverfügung zusätzlich im Parteibetrieb zugestellt worden ist.

Unter dem 04.10.2023 begehrte die Beschwerdegegnerin bei dem Landgericht Dessau-Roßlau den Erlass einer einstweiligen Verfügung und beantragte,

1. 2.