LAG Thüringen - Urteil vom 23.04.2002
5 Sa 532/00
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gera - 5/3 Ca 2785/99 - 09.11.2000,

Amtszulage eines Lehrers an einer Förderschule, Gleichbehandlungsgebot bei tariflicher Vergütung

LAG Thüringen, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 532/00

DRsp Nr. 2003/5140

Amtszulage eines Lehrers an einer Förderschule, Gleichbehandlungsgebot bei tariflicher Vergütung

»1. Eine höherwertige Ausbildung darf sich im Verhältnis zu einem anderen Lehrer bei gleicher Tätigkeit vergütungsrechtlich nicht negativ auswirken. 2. Die Fußnote der BesGr. A 11 der Anlage 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes ist verfassungskonform so auszulegen, dass es sich bei der pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen oder einer vergleichbaren Ausbildung um eine Mindestausbildungsvoraussetzung handelt, die durch gleichwertige oder höherwertige pädagogische Abschlüsse ersetzt werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger eine Amtszulage (261,54 DM = 133,72 Euro) entsprechend der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz zu zahlen.

Der Kläger ist als Lehrer an einer Förderschule tätig und ist in die Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert. Er verfügt über einen Hochschulabschluß als Fachlehrer für Polytechnik. In der Zeit vom 01.09.1988 bis 28.02.1990 absolvierte er ein postgraduales, berufsbegleitendes eineinhalbjähriges Studium am Zentralinstitut für Weiterbildung der Lehrer und Erzieher in L. mit dem Fachabschluss Lehrer an Hilfsschulen.