Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger eine Amtszulage (261,54 DM = 133,72 Euro) entsprechend der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz zu zahlen.
Der Kläger ist als Lehrer an einer Förderschule tätig und ist in die Vergütungsgruppe
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