LAG Hamm - Beschluss vom 10.06.2005
10 TaBV 175/03
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2 Satz 3 § 40 Abs. 1 § 54 Abs. 1 Satz 1, 2 § 55 Abs. 1 Satz 1 § 59 Abs. 1 ; AktG § 16 Abs. 1 § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 4/03

Amtszeit des Konzernbetriebsrates bei Veränderungen im Konzern - Konzernvermutung und deren Widerlegung - Kostenerstattung

LAG Hamm, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 175/03

DRsp Nr. 2005/17608

Amtszeit des Konzernbetriebsrates bei Veränderungen im Konzern - Konzernvermutung und deren Widerlegung - Kostenerstattung

1. Der Konzernbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung ohne feste Amtszeit; die Amtszeit endet nur durch die Beendigung der Konzerneigenschaft, nicht durch die Änderung durch Konzernstrukturen.2. Allein durch eine Änderung der Mehrheitsverhältnisse tritt keine Beendigung der Konzerneigenschaft ein, die Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats entfallen dadurch nicht; auch Änderungen in der Zusammensetzung eines Konzerns lassen den Bestand eines einmal wirksam errichteten Konzernbetriebsrats grundsätzlich unberührt.3. Für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 17 AktG genügt bereits die Möglichkeit der Beherrschung des abhängigen Unternehmens durch das herrschende Unternehmen; bei Vorhandensein einer Mehrheitsbeteiligung wird die Abhängigkeit des in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens vermutet (§ 17 Abs. 2 AktG).4. Entscheidend sind die Beteiligungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Errichtung des Konzernbetriebsrats; ob zum Zeitpunkt der Beschwerdeerwiderung noch eine Mehrheitsbeteiligung besteht, ist unerheblich.