LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.2011
16 Sa 1677/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 21a; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 84/10

Amtszeit des Betriebsrats bei Betriebsübergang; unwirksame Kündigung bei fehlender Betriebsratsanhörung nach Teilbetriebsübergang; Anspruch auf Prozessbeschäftigung bei unwirksamer Formularklausel zur Beurlaubung des Arbeitnehmers nach erfolgter Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1677/10

DRsp Nr. 2011/7700

Amtszeit des Betriebsrats bei Betriebsübergang; unwirksame Kündigung bei fehlender Betriebsratsanhörung nach Teilbetriebsübergang; Anspruch auf Prozessbeschäftigung bei unwirksamer Formularklausel zur Beurlaubung des Arbeitnehmers nach erfolgter Kündigung

1. Ein Betriebsinhaberwechsel lässt die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats so lange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht. Geht die Identität des Betriebs infolge organisatorischer Änderungen verloren und entsteht dadurch ein neuer Betrieb, endet das Amt des Betriebsrats. Dies kann bei einer Spaltung eines Betriebs oder bei der Zusammenfassung zweier oder mehrerer Betriebe der Fall sein; Folge ist ein Übergangsmandat, § 21a BetrVG. Dagegen haben die bloße Stilllegung eines Betriebsteils oder eine Betriebseinschränkung keinen Einfluss auf die Betriebsidentität. 2. Eine formularvertragliche Klausel, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung unter Fortzahlung der Bezüge zu beurlauben, ist mit wesentlichen Grundgedanken einer Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu vereinbaren.