LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.1995
4 (5) Sa 313/95
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 11.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3073/94

Ambulante Notfallversorgung durch einen im Krankenhaus angestellten Chefarzt eines Krankenhauses als honorarpflichtige Nebentätigkeit?

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.1995 - Aktenzeichen 4 (5) Sa 313/95

DRsp Nr. 2002/2580

Ambulante Notfallversorgung durch einen im Krankenhaus angestellten Chefarzt eines Krankenhauses als honorarpflichtige Nebentätigkeit?

»1. Die ambulante Notfallversorgung von Patienten durch einen im Krankenhaus angestellten Chefarzt stellt eine Institutsleistung des Krankenhauses dar, die mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Chefarztes auslöst, weil sie als Institutsleistung durch das Gehalt des Chefarztes abgedeckt ist. 2. Von einer Vertragsklausel, wonach eine honorarpflichtige Nebentätigkeit die ambulante Beratung und Behandlung, welche die Sprechstundenpraxis für Selbstzahler und die kassenärztliche Versorgung umfasst, darstellt, wird die ambulante Notfallversorgung von Patienten nicht umfasst.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen Honorarforderungen gegen die Beklagte besitzt für die seit Oktober 1985 von ihm und seinen Stellvertretern erbrachten ambulanten kassen- und ersatzkassenvertragsärztlichen chirurgischen Notfallbehandlungen.