LAG Chemnitz - Urteil vom 12.04.2012
6 Sa 185/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 5; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 06.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 542/10

Altersversorgung eines angestellten Professors für Praktische InformatikUnbegründete Feststellungsklage zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung bei unzureichenden Darlegungen des Angestellten zur dienstvertraglich vereinbarten Gleichstellung mit der Altersversorgung eines verbeamteten Professors

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 185/11

DRsp Nr. 2017/17929

Altersversorgung eines angestellten Professors für Praktische Informatik Unbegründete Feststellungsklage zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung bei unzureichenden Darlegungen des Angestellten zur dienstvertraglich vereinbarten Gleichstellung mit der Altersversorgung eines verbeamteten Professors

1. Enthält der Dienstvertrag eines als Professor für Praktische Informatik beschäftigten Arbeitnehmers die in sich geschlossene Regelung eines privatrechtlicher Dienstverhältnisses und werden in einzelnen Vertragsbestimmungen lediglich besoldungsrechtliche Bestimmungen, nämlich die Bundesbesoldungsordnung, das Bundesbesoldungsgesetz sowie die §§ 2 und 3 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, die die Bezüge für erstmalig Ernannte sowie einen Zuschuss zur Ergänzung von Dienstbezügen regeln, in Bezug genommen ohne einen Verweis auf beamtenversorgungsrechtliche Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz geregelt waren, ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.