LAG Köln - Urteil vom 10.08.2001
11 Sa 1006/00
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - Urteil vom ... - 10 Ca 4216/99,

Altersversorgung; Bemessungsgrundlage; Überstunden; Rufbereitschaft; Auslegung der Versorgungsrichtlinien; Grundgehalt; regelmäßige monatliche Bezüge; fallweise bezahlte Überstunden

LAG Köln, Urteil vom 10.08.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 1006/00

DRsp Nr. 2002/15349

Altersversorgung; Bemessungsgrundlage; Überstunden; Rufbereitschaft; Auslegung der Versorgungsrichtlinien; Grundgehalt; regelmäßige monatliche Bezüge; fallweise bezahlte Überstunden

»1. Mit "monatlichen Bezügen", die nach betrieblichen Versorgungsrichtlinien in eine Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Rentenansprüche einfließen sollen, sind im Zweifel Bezüge gemeint, die allmonatlich anfallen; denn nach dem Sprachgebrauch hat "monatlich" allgemein die Bedeutung von "in jedem Monat geschehend". 2. Die Bedeutung des Begriffs "regelmäßig" schwankt, je nachdem, ob er attributiv oder adverbial (prädikativ) gebraucht wird. Wird er adverbial und damit ohne Beugung (Deklination) gebraucht, kann er v. a. in der Rechtssprache u. U. nicht mehr als "in der Regel" im Sinne von "meist" oder "gewöhnlich" bedeuten; wird er attributiv und dekliniert gebraucht (regelmäßiger Herzschlag, regelmäßiger Gehaltsscheck), scheidet diese Bedeutung aus zugunsten von "pünktlich, gleichbleibend, zuverlässig". 3. Nach diesen Grundsätzen sind "regelmäßige, monatliche Bezüge" im Zweifel auszulegen als "Bezüge, die allmonatlich und in gleichbleibender Form anfallen" und nicht als Bezüge, deren Monatlichkeit nur "in der Regel" gegeben sein muss (Abweichung von BAG v. 25.08.1987 - 3 AZR 296/86).«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ;