Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.08.2005 (dort S. 2 bis 4 = Bl. 138 bis 140 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung von Altersteilzeit zu schließen,
1. mit der Maßgabe, dass er seine Arbeitsleistung vom 01.05.2004 bis zum 30.04.2007 vollschichtig erbringen wird und das Arbeitsverhältnis vom 01.05.2007 bis zum 30.04.2010 ohne Arbeitsleistungserbringung ausläuft,
hilfsweise
2. mit der Maßgabe, dass er seine Arbeitsleistung vom 01.02.2005 bis zum 31.01.2008 vollschichtig erbringen wird und das Arbeitsverhältnis vom 01.02.2008 bis zum 31.01.2011 ohne Arbeitsleistungserbringung ausläuft.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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