LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.02.2009
6 Sa 2372/08
Normen:
AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 2 a; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AltTZG § 8 Abs. 2 S. 1; AltTZG § 8 Abs. 3; TV ATZ § 2 Abs. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 10144/08

Altersteilzeitvertrag mit Arbeitnehmerin aus Stellenpool

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 2372/08

DRsp Nr. 2009/6320

Altersteilzeitvertrag mit Arbeitnehmerin aus Stellenpool

Die Wirksamkeit eines Altersteilzeitvertrages zwischen dem Land Berlin und einem Arbeitnehmer aus dem sog. Stellenpool wird nicht dadurch berührt, dass das Land Berlin mangels der Möglichkeit einer Ersatzeinstellung keinen Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit erwerben kann.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.10.2008 - 56 Ca 10144/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 2 a; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AltTZG § 8 Abs. 2 S. 1; AltTZG § 8 Abs. 3; TV ATZ § 2 Abs. 1; BGB § 134;

Tatbestand:

Die am ..... 1947 geborene Klägerin stand seit Februar 1985 als Altenpflegerin in den Diensten des Beklagten. Ab 01. April 2004 wurde sie in den sog. Stellenpool des Zentralen Personalüberhangmanagements versetzt, aus dem sie in diversen Dienststellen eingesetzt wurde.