LAG München - Urteil vom 12.01.2010
6 Sa 488/09
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2; TV ATZ § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 14301/08

Altersteilzeitvertrag im Blockmodell; unbegründete Klage des Arbeitnehmers bei Weisung des Zuwendungsgebers

LAG München, Urteil vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 488/09

DRsp Nr. 2010/4289

Altersteilzeitvertrag im Blockmodell; unbegründete Klage des Arbeitnehmers bei Weisung des Zuwendungsgebers

1. Die Frage, ob die Altersteilzeit im Blockmodell oder im Teilzeitmodell durchgeführt werden soll, bestimmt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Belange und Interessen des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen; dabei darf er auch die Weisung des Zuwendungsgebers (Bund) beachten. 2. Wenn finanzielle Gründe sogar die Ablehnung von Altersteilzeitanträgen, auf die kein Anspruch besteht, insgesamt tragen, muss dies erst Recht für die Verteilung der Arbeitszeit geltend, auf deren konkrete Bestimmung ein Arbeitnehmer ebenso wenig einen Anspruch hat; eine Beschränkung auf lediglich diejenigen Sachgründe, die der Verteilung der Arbeitszeit entgegenstehen, ist der tariflichen Regelung nicht zu entnehmen.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.04.2009 - 38 Ca 14301/08 - abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2; TV ATZ § 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell.