Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.03.2015 - 3 Ca 22 d/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berechnung der Altersteilzeitbezüge der Klägerin.
Die 1954 geborene Klägerin war ab dem 01.08.1971 bei der A. S.-H. als Dienstordnungsangestellte beschäftigt, zuletzt bis Ende August 2009 in Teilzeit im Umfang von 32,5 Wochenstunden. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Dienstordnungsangestellten betrug wie bei den Beamten des Landes Schleswig-Holstein 41 Wochenstunden.
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