ZPO § 894 ; AltTZG § 3 § 7 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. vom 30. Juni 2000) § 2 § 9 ; SGB IV § 7 Abs. 1 lit. a ; SGB VI § 237 ; EStG § 3 Nr. 28 § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 2 ATG
ArbRB 2007, 200
AuA 2007, 175
AuR 2007, 284
AuR 2007, 92
BAG-Pressemitteilung Nr. 3/07
BAGE 121, 55
BAGE 218, 55
DB 2007, 1476
JR 2008, 308
MDR 2007, 891
NZA 2007, 1236
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 321/05
ArbG München, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8663/04
»1. Nach § 2 Abs. 2TV ATZ haben Arbeitnehmer ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Der Anspruch ist auf die ungekürzte Laufdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bis zum Übergang in den Ruhestand nach § 9TV ATZ gerichtet.2. § 2 Abs. 4 Satz 1 TV ATZ räumt dem Arbeitgeber keine Befugnis ein, die Dauer eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf zwei Jahre zu begrenzen.«
Orientierungssätze:1. Nach § 2 Abs. 2TV ATZ haben Arbeitnehmer ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres Anspruch auf Abschluss eines zum Übergang in den Ruhestand führenden Altersteilzeitarbeitsvertrags.2. Der Arbeitgeber kann den Antrag des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers nur bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen ablehnen.3. Die mit der Durchführung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses üblicherweise verbundenen finanziellen Aufwendungen des Arbeitgebers stellen regelmäßig für sich allein keinen Ablehnungsgrund dar.
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