Die Parteien streiten über die insolvenzrechtliche Behandlung von Ansprüchen des Klägers aus einem zwischen ihm und der Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag.
Nach dem Altersteilzeitvertrag vom 8. August 2000 hat der Kläger in der Zeit vom 1. November 2000 bis 31. August 2002 mit voller Arbeitszeit gearbeitet und war anschließend bis 30. Juni 2004 freigestellt. Die monatliche Vergütung und die Altersteilzeitleistungen waren vertragsgemäß unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und zunächst Eigenverwaltung mit dem Beklagten als Sachwalter angeordnet. Durch Beschluss vom 16. Mai 2003 wurde die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 2. September 2002 hatte die Schuldnerin dem Kläger mitgeteilt, der Altersteilzeitvertrag bleibe von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt, jedoch könnten die Ansprüche daraus nicht befriedigt werden. Eine Kündigung durch die Schuldnerin oder den Beklagten erfolgte nicht.
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