LAG Köln, Beschluss vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 5 Ta 307/01
DRsp Nr. 2002/9027
Altersteilzeit; Zuständigkeit
»Der Streit aus einer Altersteilzeitvereinbarung über die Frage, in welcher Höhe der Arbeitgeber den vereinbarten Aufstockungsbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen hat, ist bürgerlich-rechtlicher Natur, für die Entscheidung sind daher die Arbeitsgerichte zuständig.«