Die Parteien streiten über die rechtliche Qualifizierung von Entgeltansprüchen aus der Rückabwicklung eines Altersteilzeitvertrages in der Insolvenz.
Der Kläger war bei der V GmbH, der jetzigen Insolvenzschuldnerin, als Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dieser schloss er für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2006 einen Altersteilzeitvertrag, wonach er im Rahmen des sogenannten Blockmodells eine Arbeitsphase vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 durchlaufen und sich anschließend vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 in die Freistellungsphase begeben sollte.
Am 1. Oktober 2002 wurde über das Vermögen der V GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser vereinbarte am selben Tag mit dem Betriebsrat einen Sozialplan, der ua. folgenden Inhalt hat:
"2. Altersteilzeit
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