BAG - Urteil vom 13.02.2007
9 AZR 207/06
Normen:
Tarifvertrag zur Altersteilzeit zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Südwest e. V. Freiburg und der Industriegewerkschaft Metall für die Tarifgebiete Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern (in der Fassung vom 16. Dezember 1997/5. April2000/19. September 2000 - im Folgenden: TV ATZ) § 12 § 16 ; ZPO § 264 § 256 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1, 2 § 311 Abs. 3 ; StGB § 263 Abs. 1 § 266 Abs. 1 ; GmbHG § 13 Abs. 2 ; SGB IV § 7d Abs. 1 ; InsO § 108 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 823 BGB
ArbRB 2007, 259
AuR 2007, 443
BAGE 121, 182
BAGE 218, 182
DB 2007, 1919
NJW 2007, 2573
NZA 2007, 878
ZIP 2007, 1334
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 29/05
ArbG Freiburg, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 540/03

Altersteilzeit; Insolvenz; Wertguthaben; Betrug

BAG, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 207/06

DRsp Nr. 2007/11975

Altersteilzeit; Insolvenz; Wertguthaben; Betrug

»1. Spiegelt der Geschäftsführer einer GmbH-Arbeitgeberin vor, die tariflich vorgeschriebene Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis sei erfolgt, kann dies seine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB begründen. Er kann einen Betrug iSd. § 263 Abs. 1 StGB durch Täuschung des Betriebsrats zu Lasten eines Arbeitnehmers begangen haben, wenn der Betriebsrat auf Grund einer Betriebsvereinbarung berechtigt war, den Nachweis der Insolvenzsicherung zu verlangen.2. Der Geschäftsführer haftet dann gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB persönlich für den Schaden, der dem Arbeitnehmer durch die (teilweise) Nichterfüllung seines erarbeiteten und nicht gesicherten Wertguthabens in der Insolvenz entsteht. Der Eintritt eines derartigen Schadens ist regelmäßig zu erwarten; denn das vor Insolvenzeröffnung erarbeitete Wertguthaben wird nach § 108 Abs. 2 InsO nur als Insolvenzforderung berichtigt.«

Orientierungssätze:1. Die unterbliebene Absicherung des Wertguthabens aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis gegen Insolvenz durch den Arbeitgeber begründet nicht ohne Weiteres eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH.