LAG Köln - Urteil vom 06.11.2009
10 Sa 687/09
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 2; TV ATZ § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 270
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5273/08

Altersteilzeit in öffentlich geförderter Forschungseinrichtung; unbegründete Klage auf Altersteilzeit im Blockmodell bei drohendem Widerruf von Fördermitteln

LAG Köln, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 687/09

DRsp Nr. 2010/6831

Altersteilzeit in öffentlich geförderter Forschungseinrichtung; unbegründete Klage auf Altersteilzeit im Blockmodell bei drohendem Widerruf von Fördermitteln

1. Aus 3 Abs. 2 TV ATZ folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Antrag des Arbeitnehmers auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell nach billigem Ermessen zu prüfen. 2. Im Rahmen des billigen Ermessens sind alle sachlichen Gründe zu berücksichtigen, die sich bei einem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit im Blockmodell ergeben. 3. Ist der Arbeitgeber als institutionell geförderter Zuwendungsempfänger nach dem Besserstellungsverbot gehalten, seine Mitarbeiter nicht besserzustellen als vergleichbare Bundesbedienstete und müsste er im Fall der Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell mit einem Widerruf von Fördermitteln rechnen, stellt dies einen sachlichen Grund für die Ablehnung von Altersteilzeit im Blockmodell dar.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.04.2009 - 5 Ca 5273/08 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV ATZ § 2 Abs. 2; TV ATZ § 3 Abs. 2;

Tatbestand